Allgemeine Mietbedingungen


1. Vertragsgegenstand
1.1. Der Vermieter vermietet an den Mieter für die Benutzung innerhalb der EU die im anliegenden Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände zu den dort genannten und den nachfolgenden Bedingungen
1.2. Der Vermieter ist berechtigt, den vermieteten Gegenstand während der Dauer des Mietvertrages durch einen anderen, gleichwertigen zu ersetzen. Hierdurch entstehende Transport- und sonstige Kosten trägt der Vermieter.
1.3. Wird ein durch beide Vertragspartner ordnungsgemäß abgeschlossener Mietvertrag durch den Auftraggeber storniert, ist der Vermieter berechtigt folgende Stornokosten zu erheben: bis 4 Wochen vor Mietbeginn 25% der Gesamtsumme des Auftrages bis 2 Wochen vor Mietbeginn 50% der Gesamtsumme des Auftrages bis 1 Woche vor Mietbeginn 75% der Gesamtsumme des Auftrages weniger als 1 Woche vor Mietbeginn 85% der Gesamtsumme des Auftrages

2. Lieferung
2.1. Die Anlieferung des Mietgegenstandes erfolgt im Depot. Hier nimmt der Mieter den vertragsgemäß gelieferten Gegenstand unverzüglich ab und bestätigt dem Vermieter die Abnahme schriftlich. Mängel wird der Mieter unverzüglich rügen. Unterlässt er die Rüge, kann er aus Mängeln des Mietgegenstandes keine Rechte gegen den Vermieter herleiten.
2.2. Transporte ab Depot, Kranungen und sonstige Sonderleistungen erfolgen nach Abnahme durch den Mieter – auch bei Vermittlung durch den Vermieter – auf Rechnung und Gefahr des Mieters.
2.3. Der Mieter haftet für die Untergrundbeschaffenheit und die Anfahrbarkeit des jeweiligen Standortes. Die Anlieferung / Abholung von Containern auf unbefestigtem Untergrund erfolgt generell unter Vorbehalt. Gleiches gilt für die Aufstellung von Containern unter Bäumen, Dächern oder ähnlichem. Der Frachtführer kann die Lieferung / Abholung der Container verweigern, wenn abzusehen ist, dass die Anfahrbarkeit des Standortes nicht gegeben ist. Eventuelle Zusatzkosten wie Gestellung von Spezialkränen für die Anlieferung / Abholung der Container sowie Materialausfallkosten durch längere Standzeiten am Mietort gehen zu Lasten des Mieters.
2.4. Zur Abnahme des Containers bei Anlieferung / Abholung muss ein Vertreter des Mieters vor Ort sein um die Protokolle gegen- zuzeichnen. Bei Nichtbeachtung ist der Spediteur berechtigt wieder abzufahren. Die hierdurch verursachten Kosten der Fehlfahrt werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

3. Mieten
3.1. Der Mieter ist verpflichtet, die im anliegenden Mietvertrag genannten Mieten während der vereinbarten Mietzeit zu zahlen. Die Mietzeit beginnt mit der Abnahme des Mietgegenstandes durch den Mieter im vereinbarten Depot.
3.2. Die Mieten sind monatlich im voraus, und zwar jeweils bis zum 1. eines Monats, zu entrichten.
3.3. Verlängert sich der Mietvertrag über das jeweilige Kalenderjahr, ist der Vermieter berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen.
3.4. Auf jedwede rückständige Zahlung des Mieters sind Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Libor-(3-Monats)Satzes gemäß Handelsblatt plus 3 % anzurechnen.
3.5. Alle Zahlungen des Mieters sind zuzüglich Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe zu leisten.
3.6. Aufrechnungen von Gegenforderungen sind zulässig, allerdings nur, wenn diese in direktem Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen, rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind.

4. Unterhalt und Nutzung des Mietgegenstandes
4.1. Die Betriebs- und Unterhaltskosten des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz und Gebrauch des Mietgegenstandes frei. Er übernimmt insbesondere alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben(wie Maut, Zollgebühren, Dieselpreiserhöhungen, etc.) während der Mietzeit.
4.2. Der Mieter wird den Mietgegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Er wird zu diesem Zweck insbesondere die notwendigen Verbrauchsmaterialien wie Kältemittel und Kältemaschinenöl beschaffen.
4.3. Der Mieter wird den Mietgegenstand unter sorgfältiger Beachtung der Gebrauchsanweisungen des Vermieters nutzen und ihn schonend und pfleglich behandeln. Der Mieter wird weiterhin alle den Mietgegenstand oder seinen Gebrauch betreffenden öffentlichen Vorschriften beachten und stellt den Vermieter von etwaigen Ansprüchen aus einem Verstoß gegen diesen frei.
4.4. Einbauten oder sonstige Veränderungen des Mietgegenstandes bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Soweit derartige Leistungen vor Beendigung des Mietvertrages vom Mieter nicht auf eigene Kosten entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.
4.5. Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

5. Betrieb von Kühllagern
5.1. Der Mieter hat bei der Nutzung von Kühllagern die Bestimmungen der diesen AGB in jeweils gültiger Fassung beigefügten Bedienungsanleitung einzuhalten.
5.2. Der Mieter hat das Kühllager regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Temperaturen im Kühllager sind mindestens alle 8 Stunden zu überprüfen und schriftlich festzuhalten. Abweichungen von der eingestellten Kühltemperatur sind unverzüglich der Abteilung Technik des Vermieters mitzuteilen.
5.3. Der Mieter schließt auf eigene Kosten und Rechnung eine Kühlgutversicherung ab und stellt den Vermieter von allen Schadenersatzforderungen resultierend aus eventuellen Warenverlusten frei.
5.4. Bei dem Kühllager muss alle 3 Monate eine Wartung durchgeführt werden. Die Ausführung muss durch einen autorisierten Fachbetrieb erfolgen. Auf Anforderung auch durch den Vermieter.

6. Gefahrtragung
6.1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2.2 trägt der Mieter ab Abnahme des Mietgegenstandes die Gefahr für vorzeitigen Verschleiß, Beschädigung, Untergang, Zerstörung, Verlust, Diebstahl oder Beschlagnahme des Mietgegenstandes. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein befreit dies den Mieter nicht von seiner Pflicht, die vereinbarten Mieten zu zahlen. Der Vermieter ist unverzüglich von dem Ereignis zu unterrichten. Paragraph 542 BGB findet keine Anwendung Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich den betroffenen Mietgegenstand auf eigene Kosten durch einen funktionsfähigen und gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen, der in das Eigentum
Hitzefrei GmbH, Fischerstraße 19, 40477 Düsseldorf Tel: 0211 – 49 84 630, Fax: 0211 – 4984631, Mail: info@hitzefrei.de Geschäftsführung: Biljana Pljevaljcic, Amtsgericht Düsseldorf HRB33448, USt.-IdNr. DE812165959
des Vermieters übergeht, oder aber den betroffenen Mietgegenstand reparieren zu lassen. Anstelle von Ersatz oder Reparatur kann der Vermieter jedoch verlangen, dass der Mieter unverzüglich den Wiederbeschaffungswert zahlt.

7. Versicherung
7.1. Der Mieter hat den Mietgegenstand ab Abnahme auf seine Kosten und zum im Mietvertrag spezifizierten Neuwert gegen die üblichen Risiken und insbesondere gegen Feuer, Diebstahl und Transportschäden in der Weise zu versichern, dass die Versicherungsleistungen im Schadensfalle an den Vermieter ausgezahlt werden. Er wird dem Vermieter unverzüglich entsprechende, auf diesen laufende Sicherungsscheine vorlegen. Unbeschadet seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 4.1 wird der Mieter für den Mietgegenstand weiterhin eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen.
7.2. Entschädigungsleistungen der Versicherung werden nach Wahl des Vermieters auf die Zahlungsverpflichtungen des Mieters angerechnet oder seinen sonstigen vertraglichen Ersatzleistungen gutgebracht.

8. Zugriffe Dritter Der Mieter wird den Mietgegenstand von Zugriffen Dritter (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) freihalten bzw. freimachen und den Vermieter unverzüglich unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unterrichten. Gleiches gilt bei Einleitung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, auf dem sich der Mietgegenstand befindet.

9. Mietverlängerung Hat der Mieter den Vertrag bis zum Ablauf der Mietzeit erfüllt, so ist der Vermieter bereit, den Mietvertrag zu verlängern, soweit der Mieter dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit vom Vermieter verlangt und Einvernehmen über die Folgemiete besteht. Kommt es zu keiner neuen Vereinbarung, tritt Paragraph 2 des Mietvertrages in Kraft.

10. Kündigung aus wichtigem Grund
10.1. Wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Haftungsbasis des Mieters gegenüber dem bei Vertragsabschluß gegebenen Zustand ergibt (Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals, Ausscheiden persönlich haftender Gesellschafter, Wechsel in der Person des Firmeninhabers etc). Wenn wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage ordnungsgemäße Mietzahlungen nicht mehr gewährleistet sind, er mit der Zahlung der monatlichen Miete mehr als einen Monat in Verzug ist bzw. seinen sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nach schriftlicher Anmahnung binnen 7 Tagen nicht nachkommt, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand sofort zurückzunehmen. Hat der Mieter die rückständigen Mieten sowie dem Vermieter alle zu ersetzenden Kosten beglichen, kann er vom Vermieter verlangen, dass ihm der Mietgegenstand wieder zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Der Vermieter ist berechigt Schadenersatz in Höhe des entgangenen Gewinns vom Mieter zu fordern.
10.2. Der Mieter ist darüber hinaus zum Ersatz aller Kosten, Auslagen, Schäden und Verluste, insbesondere der Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Vermieter aufgrund eines der vorstehend genannten Ereignisse oder Maßnahmen treffen, verpflichtet. Er hat den Vermieter unverzüglich zu informieren, sobald sich der Eintritt eines der vorstehenden Ereignisse abzeichnet sowie gleichzeitig den Mietgegenstand deutlich und haltbar als Eigentum des Vermieters zu kennzeichnen.

11. Rückgabe des Mietgegenstandes
11.1. Der Mieter oder sein örtlicher Vertreter kündigt dem Vermieter die Rückgabe des Mietgegenstandes 14 (vierzehn) Werktage vor Ende der vereinbarten Mietzeit an. Erfolgt keine vorherige Ankündigung, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um die oben vereinbarte Kündigungsfrist.
11.2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter unverzüglich den Mietgegenstand auf eigene Kosten dem Vermieter in – von der üblichen Abnutzung abgesehen – einwandfreiem Zustand zurückzugeben und an einen vom Vermieter bestimmten Ort im Inland transportversichert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- bzw. Pfandrecht steht dem Mieter nicht zu. Der Mietgegenstand gilt nur dann als einwandfrei zurückgegeben, wenn hierüber bei Rückgabe vom Vermieter eine schriftliche Bestätigung ausgestellt wird. Werden die vermieteten Geräte in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 4.2 und 4.3 nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen bzw. der vertragswidrig unterlassenen Wartung und Pflege unter normalen Verhältnissen arbeits-technisch erforderlich ist. Die Kosten für die vom Vermieter vorzunehmenden Reparatur-, Pflege- bzw. Wartungsarbeiten sowie eventuell notwendiger Ersatzteile hat der Mieter zu tragen.
11.3. Dieselpreis- und Mauterhöhungen während der Mietzeit werden nachberechnet.

12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Eine Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einzeln oder insgesamt auf einen Dritten zu übertragen.
12.2. Sollte der Mieter wiederholt mit seinen Mietzahlungen im Verzug sein, kann der Vermieter Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verlangen.
12.3. Dem Vermieter oder seinen Beauftragten ist nach angemessener vorheriger Ankündigung der Zutritt zum Mietgegenstand jederzeit zu gestatten, um ihn auf seinen Zustand zu überprüfen.
12.4. Der Vermieter begrenzt seine Haftung auch für Verschulden von Erfüllungsgehilfen auf 100 Tagessätze, es sein denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
12.5. Die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Parteiwillen am nächsten kommt.
12.6. Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen der Parteien im Zusammenhang mit der Vermietung des Gegenstandes. Änderungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden und Vorbehalte sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter wirksam.
12.7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.